Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Urteilen vom 06.06.2019 (I ZR 206/17 und I ZR 60/18) erneut mit den Regelungen des Heilmittel-Werberechts befasst und bestätigt, dass es unzulässig ist, die Abgabe preisgebundener, rezeptpflichtiger Arzneimittel mit Werbegabe zu verknüpfen, die geeignet sein können, die Preisbindung zu unterlaufen. Dies gilt bereits für Werbegaben, die den Wert von einem Euro nicht übersteigen.
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