BGH: Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums bei gescheiterter Kapitalanlage
In einem neuen Urteil vom 20.03.2025 (III ZR 261/23), das auch für die Anwaltshaftung bedeutsam ist, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in Fällen befasst, in denen der beklagte Anbieter einer Kapitalanlage aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen sein Anlagemodell von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht neu konzipieren lässt. Ist nach den Umständen der Rechtsrat als verlässlich anzusehen, muss nicht generell ein schriftlich ausgearbeitetes Gutachten oder eine Einschätzung der BaFin eingeholt werden.