Gemischte Verträge nach Schwerpunkt des Vertrags einzuordnen - Studienplatzvermittlung
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gemischte Verträge, etwa über die Vermittlung eines Studienplatzes im Ausland, rechtlich nur nach demjenigen Vertragsrecht zu beurteilen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Nur das werde grundsätzlich der Eigenart des jeweiligen Vertrags gerecht. Ein Vertrag zur Vermittlung eines Studienplatzes an einer ausländischen Universität, der dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, sei am Leitbild des Maklervertrags zu messen, etwa, wenn eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch eine AGB-Klausel im Raum steht.