3D-Gestaltung vs. Wortmarke - auf den Bedeutungsgehalt kommt es an
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23.09.2015 damit einen nicht wenig beachteten Streit entschieden (Az. I ZR 105/14). Haribo hatte mit dem Argument, seine Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy" würden verletzt, gegen die Vermarktung des in goldfarbener Folie mit roter Halsschleife vertriebenen Lindt-Teddy geklagt.
Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Dies hat der I. Zivilsenat des BGH nun bestätigt.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 23.09.2015 mitgeteilt, dass insoweit nicht auf eine klangliche oder bildliche Ähnlichkeit der Zeichen abzustellen ist, sondern ausschließlich auf den jeweiligen Bedeutungsgehalt. Mit anderen Worten müssen in derartigen Fällen die (Wort-)Marke, auf die sich die Klage stützt, und die Form der angegriffenen Gestaltung verglichen werden. Auf die Gestaltung der unter der Wortmarke vertriebenen Produkte komme es nicht an.
Wie der BGH weiter ausführt, setzt eine Ähnlichkeit im Sinngehalt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Dabei sollen an die Annahme der Zeichenähnlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden, um zu vermeiden, dass durch eine Wortmarke eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen eintritt.
Daher genüge es nicht, wenn die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform sei.
Die angegriffene Schokoladenfigur hat danach Bestand, da sie auch als Schokoladen-Bär, Schokoladen-Teddy oder schlicht Teddy bezeichnet werden könne - die Bezeichnung als Goldbär sei nicht zwingend. Die Beklagte verteibe das Produkt unter der Bezeichnung "Lindt-Teddy".
Dem stehe nicht entgegen, dass ess ich bei den Produkten der Klägerin um in Deutschland bekannte Marken handelt und dass die Waren - Süßwaren - der Parteien sehr ähnlich seien.
Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie diese erst habe eintragen lassen, als ihr bekannt war, dass der Schokoladenbär vertrieben werden sollte. Aus dieser Marke Rechte geltend zu machen, würde deshalb eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellen.
Abschließend hält der BGH fest, dass auch die jeweilige Produktgestaltung nicht so ähnlich sei, dass die Schokoladenfigur eine Nachahmung der Gummibären darstelle. Ein Wettbewerbsverstoß unter diesem Gesichtspunkt wurde demnach ebenfalls verneint.
Die Entscheidung ist insofern zu begrüßen, dass sie einerseits eine gewisse Klarheit für die Betrachtung einer Verwechslungsgefahr zwischen verschiedenartigen Zeichen bzw. Gestaltungen schafft, andererseits aufgrund der Entscheidung zugunsten der Gestaltungsfreiheit und gegen eine Monopolisierung.