Arzneimittelpreisbindung auch für ausländische Versandapotheken
In drei der Fälle hatten Apotheker bzw. die Wettbewerbszentrale sich gegen eine niederländische Apotheke gewandt, die über Internet-Versandhandel Arzneimittel auch in Deutschland vertreibt. Ein weiteres Verfahren richtete sich gegen ein großes Versandhandelsunternehmen, das seinen Katalogen einen Werbeprospekt einer niederländischen Apotheke beigelegt hatte, mit welchem diese für den Versand von Arzneimitteln unter Gewährung von Boni warb. In dem fünften Verfahren wurden schließlich drei nordrhein-westfälische Apotheken auf Unterlassung in Anspruch genommen, die einen Einkaufsservice für eine niederländische Versandapotheke angeboten hatten.
In sämtlichen Verfahren entschied der BGH, dass die Gewährung von Rabatten und Boni bzw. das Anpreisen solcher Vergünstigungen unterlassen werden müsse, da die Arzneimittelpreisbindung in Deutschland auch für im EU-Ausland ansässige Apotheken gelte.
Im Vorfeld hatte der zuständige I. Zivilsenat des BGH in einem der Verfahren bereits den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen, da eine Entscheidung des Bundessozialgerichts existierte, die sich gegen die Preisbindung für ausländische Apotheken ausgesprochen hatte. Nachdem der Gemeinsame Senat im Sommer 2012 entschieden hatte, dass das deutsche Arzneimittelgesetz eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bilde, um für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Deutschland Preise auch für im Ausland ansässige Apotheken festzusetzen, stand den aktuellen Entscheidungen nichts mehr entgegen.
Der BGH bestätigt damit die jüngere Rechtsprechung, die strenge Anforderungen an die Tätigkeit ausländischer Apotheken in Deutschland stellt. Die aktuellen Entscheidungen sind aus Sicht der Apotheker und Arzneimittelhersteller zu begrüßen, denn sie stellen klar, dass für sämtliche Wettbewerber, gleich, wo sie ihren Sitz haben, dieselben Vorschriften für Abgabepreise gelten.