Bereitstellung einer Skontoklausel durch Architekten als nichtige Rechtsdienstleistung
Entschieden wurde mit dem Urteil (Az. VII ZR 190/22) ein Fall, in dem ein Architekt seinem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Neubau eines Fabrik- und Verwaltungsgebäudes u.a. einen Bauvertragsentwurf überlassen hatte. Der Entwurf enthielt eine Skontoklausel im Interesse des Auftraggebers, die der Architekt entworfen hatte. Der Auftraggeber verwendete diese Klausel mindestens viermal in Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen. Eines der Unternehmen hatte den Auftraggeber klageweise auf Zahlung des Skontoabzugs in sechsstelliger Höhe in Anspruch genommen, da es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, die unwirksam sei; es kam zu einem Vergleich. Im Anschluss nahm der Auftraggeber den Architekten mit der Begründung auf Schadenersatz in Anspruch, ihm sei der Skontoabzug nur wegen der unwirksamen Klausel nicht verblieben.
Der Bundesgerichtshof hat dem Berufungsgericht insoweit zugestimmt, als der Auftraggeber jedenfalls aus dem Werkvertrag (Architektenvertrag) keinen Schadenersatzanspruch gegen den Architekten geltend machen könne. Die Vereinbarung, dem Auftraggeber die Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, sei nach § 134 BGB nichtig. Denn das Bereitstellen der Skontoklausel sei eine dem Architekten nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verbotene Rechtsdienstleistung im Einzelfall. Es handele sich auch nicht um eine zulässige Nebenleistung aus dem Architektenvertrag, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehöre. Diese Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verletze nicht die Berufsfreiheit des Architekten, da er auch ohne Bereitstellung einer Skontoklausel seine Planungs- und Überwachungsziele erreichen könne. Eine Erlaubnis ergebe sich auch nicht aus der HOAI, konkret dem Mitwirken bei der Auftragserteilung gemäß Anlage 11 Leistungsphase 7 h zu § 33 HOAI (2009). Die HOAI stehe als Rechtsverordnung in der Hierarchie unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz, auch umfasse die Ermächtigung zum Erlass der Honorarordnung für Architekten nicht die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu genehmigen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG).
Eine Rechtfertigung der Rechtsdienstleistung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Architekt sich nach seinem Vortrag bei der Formulierung der Klausel von einem Rechtsanwalt habe unterstützen lassen. Einen Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen in seine eigene Leistung einzubeziehen, ändere die Bewertung als unzulässige Rechtsberatung nach § 3 RDG nicht.
Nicht gelten ließ der BGH richtigerweise das Argument, es habe jedem klar sein müssen, dass der Architekt keine vertieften Rechtskenntnisse habe und deshalb nicht für die Skontoklausel hafte.
Allerdings komme ein Schadenersatzanspruch des Architekten wegen einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelnen der Fall sei, hat der BGH offengelassen und das Verfahren zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.