Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Betriebsschließungsversicherungen: Leistungspflicht bei Corona-bedingter Schließung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Betriebsschließungsversicherungen verpflichtet sind, Unternehmern wegen der Einschränkungen ihres Betriebs in der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle zu erstatten, beschäftigt zunehmend die Oberlandesgerichte. Das OLG Karlsruhe hat am 30.06.2021 in nur einem von zwei Urteilen eine Leistungspflicht – in Abhängigkeit von der Formulierung der Versicherungsbedingungen – bejaht.

Im Fall eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte, das pandemiebedingt vorübergehend geschlossen werden musste (Az. 12 U 4/21), nehmen die Versicherungsbedingungen mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und kündigen eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ an. Diese Regelung enthält einen Bezug auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ und listet sodann in einem Katalog die vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten bzw. Krankheitserreger auf. Dieser Katalog bleibt im Umfang hinter dem des IfSG zurück und erwähnt u.a. das Virus Sars-CoV-2 oder Covid-19 nicht.

Dagegen fehlte es in einem weiteren Fall einer Hotel- und Gaststättenanlage mit Betriebsschließungsversicherung (Az. 12 U 11/21) an Bezügen der Versicherungsbedingungen zum IfSG. Stattdessen ist dort in einer mit hervorgehobener Überschrift versehenen Regelung der Versicherungsschutz dahingehend definiert, dass meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger im Sinne der Betriebsschließungsversicherung nur die dort aufgelisteten Erreger/Erkrankungen seien. Wiederum waren Sars-CoV-2 und Covid-19 nicht erwähnt.

Das OLG Karlsruhe hat jeweils die Frage als entscheidend erachtet, ob es der Versicherung gelungen ist, die Beschränkung des Versicherungsschutzes ausreichend klar und verständlich (d.h. wirksam) in den Versicherungsbedingungen zu regeln.

Werde der Versicherungsschutz ohne Bezug auf das IfSG von vornherein auf die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten bzw. Erreger beschränkt, sei die Klausel klar und eindeutig, es bestehe kein Versicherungsschutz für Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie, so das OLG Karlsruhe (Az. 12 U 11/21). Eine solche nur im Vertrag selbst definierte Risikobegrenzung sei nicht überraschend und benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Sie weiche auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab oder schränke wesentliche Rechte und Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre.

Anders sei es zu bewerten, wenn Versicherungsbedingungen zunächst auf Erreger bzw. Erkrankungen nach dem IfSG Bezug nähmen, dann jedoch eine Begrenzung auf bestimmte, namentlich genannte Krankheitserreger bzw. Krankheiten, die im Umfang hinter den im IfSG genannten zurückbleiben, vornehmen. Diese Regelung sei nicht hinreichend klar und verständlich, folglich wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für AGB unwirksam (Az. 12 U 4/21). Denn die wiederholte Bezugnahme auf das IfSG in den Versicherungsbedingungen suggeriere dem Versicherten, dass der Versicherungsschutz jede Betriebsschließung aufgrund des IfSG erfasse. Dem Versicherungsnehmer werde nicht hinreichend deutlich vermittelt, dass der genannte abschließende Katalog von Krankheiten/Erregern schon bei Vertragsschluss hinter den im IfSG genannten Erkrankungen deutlich zurückbleibe und das Verständnis der Versicherungsbedingungen von Infektionskrankheiten von demjenigen im IfSG abweiche. Infolge der unwirksamen Beschränkung des Versicherungsschutzes greife dieser für sämtliche Betriebsschließungen „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“, mithin auch für die durch die Corona-Pandemie bedingte Schließung im März 2020.

Zudem, so das OLG Karlsruhe weiter, beschränke sich der Versicherungsschutz nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei Infektionen, die in dem betroffenen Betrieb selbst auftreten, sondern erfasse auch die allgemeinen Schließungspflichten durch Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung mit Wirkung zum 21.03.2020. Diese habe sich faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt, auch wenn noch in begrenztem Umfang Geschäftsleute beherbergt und Speisen außer Haus verkauft werden durften. Dem Betriebsinhaber stehe daher im erstgenannten Fall (12 U 4/21) die beantragte Versicherungsleistung zu.

Das OLG Karlsruhe hat nur in dem Fall, in dem die Versicherungsbedingungen auf das IfSG Bezug nehmen (Az. 12 U 4/21), die Revision zugelassen, da andere Oberlandesgerichte insoweit abweichende Auffassungen verträten (Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung Nr. 13/21 vom 30.06.2021).

Über diese Entscheidungen des OLG Karlsruhe hinaus liegt dem BGH bereits mindestens eine zugelassene Revision zur Haftung einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-bedingten Betriebseinschränkungen vor. Eine endgültige Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen.