BGH: Beschränkung der Gewährleistung bei Kaufverträgen
Mit Urt. v. 02.04.2014 - VIII ZR 46/13 entschied der BGH über eine Konstellation, in der ein Unternehmer für die von ihm hergestellten Fenster von einem anderen Unternehmer Aluminium-Profile für Verblendungen bestellt hatte. Dieser wiederum hatte die Profile bei einem Drittunternehmen beschichten lassen. Der Bauherr, ebenfalls Unternehmer, hatte gegenüber dem Fensterbauer Gewährleistung geltend gemacht, da die Farbbeschichtung sich ablöste. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Nachbehandlung nicht möglich war, ohne die Fenster vollständig aus- und neu einzubauen, nahm der Fensterbauer den Lieferanten der Profile auf Freistellung von den Baukosten in Höhe von ca. € 43.000,00 in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof, dessen ausführliches Urteil noch nicht vorliegt, hat die der Klage im Wesentlichen stattgebenden Urteile von Land- und Oberlandesgericht aufgehoben und entschieden, dass kein Anspruch auf Ersatz der Baukosten bzw. Freistellung von diesen besteht. Begründet wurde dies damit, dass bei Verträgen zwischen Unternehmern - anders als bei Verbrauchern - die Aus- und Einbaukosten von der Gewährleistung nicht umfasst seien. Geschuldet sei daher lediglich die Nachlieferung mangelfreier Aluminiumprofile. Da den Lieferanten kein Verschulden treffe, komme der Ersatz der Ein- und Ausbaukosten auch im Wege des Schadenersatzes nicht in Betracht.
Dagegen muss ein unternehmerischer Verkäufer die Kosten eines Privatgutachters im Rahmen der Gewährleistung erstatten, wenn dieses Gutachten zur Feststellung der Verantwortlichkeit für einen Mangel eingeholt wird. Die der Entscheidung desselben Senats des BGH (Urt. v. 30.04.2014 - VIII ZR 275/13) zugrundeliegende Auseinandersetzung bezog sich auf Parkett, das nach der Verlegung Verwölbungen und andere Mängel aufwies. Die Kläger des Verfahrens hatten das Parkett bei dem beklagten Lieferanten erworben und von einem Handwerker in ihrem Wohnhaus verlegen lassen. Dieser wiederum ging nach einer Verlegeanleitung vor, die der Lieferant dem Parkett beigelegt hatte.
Der Lieferant hatte zunächst behauptet, die Schäden am Parkett seien durch zu geringe Raumfeuchte entstanden, im Rahmen des Gutachtens stellte sich jedoch heraus, dass die Verlegemethode, die der Lieferant als geeignet empfohlen hatte, im entschiedenen Fall tatsächlich untauglich war.
Der BGH erachtete die Sachverständigenkosten als Aufwendungen, die zum Zwecke der Nacherfüllung getätigt wurden, nämlich um den Grund der Schäden zu ermitteln. Unschädlich sei dagegen, dass die Kläger schließlich Kaufpreisminderung statt Nacherfüllung verlangten. Denn Nacherfüllungskosten müssten nicht zwangsläufig auch zu einer erfolgreichen Nacherfüllung führen, wenn die Verantwortlichkeit des Verkäufers einmal feststehe. In der bisher lediglich vorliegenden Pressemitteilung des BGH ist bedauerlicherweise nicht ausdrücklich erwähnt, ob die Entscheidung nur für Verbraucher oder auch Unternehmer als Käufer Geltung beansprucht.
In der weiteren Entscheidung vom 04.04.2014 (Az. V ZR 275/12) befasste sich der V. Zivilsenat des BGH mit der Begrenzung der Schadenersatzpflicht eines Grundstücksverkäufers, wenn die Mangelbeseitigungskosten unverhältnismäßig hoch ausfallen. Der Schadenersatz ist danach auf den mangelbedingten Minderwert des Grundstücks begrenzt. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall war ein Mietshaus zum Preis von € 260.000,00 verkauft worden, später stellte sich ein Befall mit Hausschwamm heraus. Nachdem die Verkäufer bereits mehr als € 134.000 zum Ausgleich von Sanierungskosten und des merkantilen Minderwerts bezahlt hatten, verlangte der Käufer Ersatz eines weitergehenden Teilschadens von etwa einer halben Million Euro.
Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts aus Oktober 2012 auf, wonach die Ersatzpflicht des Verkäufers nicht einzuschränken sei. Dieses hatte argumentiert, die Unverhältnismäßigkeit der verlangten Ersatzkosten sei an dem Wert des mangelfreien Grundstücks zu messen, der auf mindestens € 600.000 geschätzt werde.
Der BGH entschied, dass Mangelbeseitigungskosten dann unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks oder 200 % des Minderwerts wegen des Mangels übersteigen. Maßgeblich ist insoweit der geringere Wert. Keine Rolle spielte dagegen offenbar der Kaufpreis des Grundstücks, der weniger als die Hälfte des geschätzten Verkehrswerts betragen hatte.
Da der mangelbedingte Minderwert u.U. nur € 92.000 betragen würde und somit eine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungskosten ernsthaft in Betracht kam, verwies der BGH die Sache an das Kammergericht zurück, das nun den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem und -behafteten Zustand festzustellen haben wird.