BGH erachtet "enge Bestpreisklauseln" eines Buchungsportals als unzulässig
Das Portal booking.com bietet Kunden die Möglichkeit der Direktbuchung von Übernachtungsmöglichkeiten u.a. in Hotels. Die Betreiber des Portals erhalten erfolgsabhängige Provisionen von den Hotelunternehmen. Eine ab dem 01.02.2016 vom Bundeskartellamt untersagte Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals booking.com sah vor, dass Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite weder zu niedrigeren Preisen noch günstigeren Konditionen anbieten durften als auf dem Portal. Möglich war dagegen, Hotelzimmer auf anderen online-Buchungsportalen oder - bei Unterlassen von Werbung hierfür - offline günstiger anzubieten.
Die vor dem OLG Düsseldorf zunächst erfolgreiche Beschwerde gegen die Untersagung der Klausel des Portalbetreibers wurde vom Kartellsenat des BGH zurückgewiesen (BGH-Pressemitteilung Nr. 099/2021).
Der BGH begründet seine Entscheidung maßgeblich mit dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge und Verhaltensweisen aus Art. 101 Abs. 1 AEUV. Insbesondere sei die Anwendung dieser Norm nicht deshalb ausgeschlossen, da die Bestpreisklauseln eine erforderliche Nebenabrede zu einem neutralen Austauschvertrag seien, um einen fairen, ausgewogenen Austausch der Vermittlungsleistung zwischen Portalbetreiber und Hotels zu ermöglichen. Vielmehr sei eine sorgfältige Abwägung der wettbewerbsfördernden und -beschränkenden Auswirkungen der Klauseln erforderlich, die bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV stattfinden müsse.
Nur wenn die Klausel zur Durchführung des Plattformvertrags erforderlich sei, könne sie vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein. Für den Vertragszweck, die Online-Vermittlung von Hotelzimmern, sei die enge Bestpreisklausel jedoch keine unerlässliche Nebenabrede. Dies ergebe sich namentlich aus den Ermittlungen des Bundeskartellamts, wonach das Buchungsportal nach allen maßgeblichen Parametern (Umsatz, Marktanteil, Zahl der Buchungen, der Hotelpartner und -standorte) seinen Marktanteil auch nach Streichung der Klausel habe weiter stärken können.
Da booking.com einen Marktanteil von mehr als 30 % auf dem Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland verzeichne, bestehe für die umstrittene Klausel keine Gruppenfreistellung nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO.
Schließlich liege auch keine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV vor, da es bereits an der Voraussetzung fehle, dass die Warenerzeugung oder -verteilung oder der technische oder wirtschaftliche Fortschritt mit der Klausel gefördert würden. Zwar könnten auch Effizienzvorteile zu einer solchen Förderung beitragen, auch steigere der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform sowohl für Verbraucher als auch Hotelbetreiber die Effizienz. Für erstere würde durch die Möglichkeiten von Suche, Vergleich und Buchung über eine Plattform die Reiseplanung komfortabler und attraktiver, während Hotels ihre Kundenreichweite deutlich erweitern könnten. Um diese Vorteile zu erreichen, bedürfe es indes der Bestpreisklausel nicht. Andererseits bestehe zwar das Problem von Trittbrettfahrern - dass Gäste ein Hotel auf der Plattform finden, aber bei dem Hotelbetreiber unmittelbar buchen -, es könne aber nicht festgestellt werden, dass dadurch die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährdet würde. Dagegen werde der plattformunabhängige Onlinevertrieb der Hotels durch die Bestpreisklausel erheblich gefährdet.