BGH zu Abzügen bei KFW-Förderdarlehen in Formularvereinbarungen


BGH zu Abzügen bei KFW-Förderdarlehen in Formularvereinbarungen

BGH zu Abzügen bei KFW-Förderdarlehen in Formularvereinbarungen

Am 16.02.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Verfahren zu entscheiden gehabt, unter welchen Voraussetzungen laufzeitunabhängige Abzüge von KfW-Förderdarlehen unwirksam sein können.

In sämtlichen Fällen hatten Kreditinstitute ihren Kunden Darlehen gewährt, die sie wiederum bei der KfW über Förderdarlehen refinanzierten. Stets wurden von den auszuzahlenden Darlehensbeträge Abzüge von vier Prozent des Darlehensnennbetrags vorgenommen, namentlich 2 % als Bearbeitungsgebühr und weitere 2 % als Risikozuschlag, da die Darlehensnehmer nach den Vertragsbedingungen zu Sondertilgungen während der Zinsbindungsfrist berechtigt waren, die zu einer Verringerung der Zinseinkünfte des Kreditinstituts führen würden.

Auch die Refinanzierungsdarlehen der Kreditinstitute bei der KfW sahen derartige Abzüge in Höhe von 4 % vor.

Sämtliche Klagen blieben in I. und II. Instanz erfolglos. Von den Revisionen war nur eine insoweit erfolgreich, dass das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen wurde.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof unterscheidet bei seinen Urteilen in zeitlicher Hinsicht:
Für Darlehen, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, erachtet er die durch Formularklauseln vereinbarten Abzüge als zulässig, derartige Klauseln insbesondere als grundsätzlich wirksam. Der BGH hat ausgeführt, dass die Vereinbarungen über die Risikoprämie und die Bearbeitungsgebühr getrennt betrachtet werden müssen.

Die Bearbeitungsgebühr von 2 % stelle zwar eine Preisnebenabrede dar und könne dem Grunde nach der AGB-Klauselkontrolle unterzogen werden. Denn diese bepreise den Aufwand des Kreditinstituts bei der Beschaffung des KfW-Darlehens und damit Leistungen, die ohnehin im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anfielen. Diese Abrede sei jedoch bei KfW-Förderdarlehen, anders als bei Krediten nach den allgemeinen Kapitalmarktbedingungen, zulässig, da es sich um besonders zinsbegünstigte Darlehen handele, die einen wirtschaftspolitischen Zweck verfolgten. Ein konkretes Eigeninteresse der KfW bestehe dagegen nicht, vielmehr handele diese aufgrund gesetzlicher Vorgabenn nach dem Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dies rechtfertige es in der Gesamtbetrachtung, dass die von der KfW vorgegebene Bearbeitungsgebühr dem Kunden belastet werde.

Die Risikoprämie von 2 % stelle eine Vergütung der Kreditinstitute für eine Nebenleistung dar, für das Recht auf Sondertilgung, das zu Zinseinbußen des Kreditinstituts führt. Damit stellt die Risikoprämie eine unmittelbare Gegenleistung für das Sondertilgungsrecht dar, und unterliege nicht der Prüfung nach dem AGB-Recht.

Seit dem 11.06.2010 hingegen seien bei Krediten, die an Verbraucher ausgereicht würden, die Neuregelungen in §§ 500 Abs. 2, 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB zu beachten, die dem Abzug der Risikoprämie entgegenstehen. Nach der erstgenannten Vorschrift sind Verbraucher jederzeit zu vorzeitigen Tilgungen berechtigt. Gemäß § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB darf eine Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Die Risikoprämie, bzw. die zu prüfende Klausel über die Abzugsbeträge sehe dagegen ein Disagio von 4 % vor, das stets über dem zulässigen Höchstbetrag liege.

Da von den Bestimmungen über Verbraucherdarlehen gem. § 511 BGB nicht zulasten des Verbrauchers abgewichen werden darf, stelle sich die Abzugsklausel als agb-rechtlich unzulässig und damit unwirksam dar, wenn es sich um Verbraucherdarlehen handele, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden.