BGH zu Ansprüchen eines Namensträgers nach § 12 S. 1 BGB gegen Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, das Kunden eine flexible virtualisierte Infrastruktur zur Verfügung stellte, machte gegen den Beklagten auf § 12 S. 1 BGB gestützte namensrechtliche Ansprüche geltend, da dieser auf dem spanischen und amerikanischen Markt unter der Top-Level-Domain ".es" und ".us" Internetadressen mit ihrem eigenen Namen als Second-Level-Domain gebildet hatte. Das Berufungsgericht hatte hier die Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin bejaht, was die Revision gerügt hatte.
Die Bejahung einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin durch das Berufungsgericht ist nach Überzeugung des BGH von Rechtsfehlern getragen. Zwar sei eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im allgemeinen anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domaininhaber unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird (BGH, GRUR, 1099 Rn.25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn.39 - Basler Haar-Kosmetik), wovon im Falle eines auf dem inländischen Markt tätigen deutschen Unternehmens, das von der Verwendung seines Namens als Domainnamen durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten ausgeschlossen wird, ohne weiteres auszugehen sei (Urt. v. 28.04.2016, I ZR 82/16, Tz.45).
Einem ausländischen Unternehmen kann auch ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain ".de" zustehen, unter diesem Domainnamen deutschsprachige Inhalte zugänglich zu machen (BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 17 - dlg.de). Dies setzt allerdings nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Darlegung entsprechender Interessen voraus (BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 18 - dlg.de). In der Entscheidung vom 28.04.2016 hat der BGH nunmehr in Vervollständigung dieser Grundsätze klargestellt, dass für ein deutsches Unternehmen, das eine ausländische Top-Level-Domain beansprucht, nichts anderes gelten kann. Auch in diesem Falle ist somit eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Interesses des Namensinhabers an der Benutzung einer fremden länderspezifischen Top-Level-Domain konkret darzulegen und ggf. nachzuweisen. Pauschaler Vortrag, auf dem entsprechenden Markt tätig zu sein, reicht danach nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zur Nutzung des entsprechenden Domainnamens zu begründen (Tz. 46).