Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

BGH: zulässige Auswechslung des Streitanspruchs im Einspruch gegen Versäumnisurteil

Nach einer prozessrechtlich interessanten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, mit dem Einspruch nach Erlass eines Versäumnisurteils nur einen anderen Anspruch zu verfolgen als zuvor. Auf den Einspruch ist daher die Beschränkung im Berufungsverfahren nicht anzuwenden, wonach eine Berufung unzulässig ist, wenn sie sich nicht mindestens auch gegen die konkrete Beschwer richtet, die von dem erstinstanzlichen Urteil ausgeht.

In dem am 20.11.2024 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Az. VIa ZR 760/21) hatte die Klägerin als Käuferin eines Fahrzeugs zunächst aus eigenem Recht Schadenersatz unter der Behauptung kaufrechtlicher Gewährleistung und deliktischer Schädigung geltend gemacht. Nachdem das Landgericht die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen hat, hat die Klägerin Einspruch eingelegt und sich nunmehr auf abgetretene Ansprüche ihres Ehemanns gestützt, von dem sie das Fahrzeug erworben hatte. Das Landgericht hat darauf den Einspruch zurückgewiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen, was das Berufungsgericht bestätigt hat.

Im Hinblick auf die hier interessierende prozessuale Frage hat der BGH entschieden, dass es der Klage nicht deshalb an der Zulässigkeit fehle, da die Klägerin ihre Klage zunächst nur auf eigene Ansprüche gestützt hat, seit der Einspruchsbegründung nur auf solche aus abgetretenem Recht. Auf den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil sei die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer klageändernden Berufung, die lediglich einen bisher nicht verfolgten Anspruch geltend mache, nicht zu übertragen. Zwar verhindere ein zulässiger Einspruch ebenso wie die Berufung den Eintritt der materiellen und formellen Rechtskraft.

Der Einspruch sei indes ein Rechtsbehelf eigener Art, der die nachteiligen Folgen einer Säumnis beseitigen solle. Hierin unterscheide er sich von der Berufung. Der Einspruch bewirke, dass der Prozess im Umfang der Einspruchsrügen in diejenige Lage zurückversetzt werde, in der er sich vor der Säumnis befunden habe, § 342 ZPO. An dessen Begründung stelle § 340 Abs. 2 ZPO geringere Anforderungen als sie für die Berufungsbegründung gälten. Es sei zulässig, nach Wiederherstellung der Lage des Verfahrens vor der Säumnis ausschließlich einen neuen Anspruch zur Entscheidung zu stellen.