Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

BGH zum Umfang des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unterlassungsschuldner, der wegen einer rechtsverletzenden Äußerung haftet, nicht nur verpflichtet ist, diese Äußerung von seinen eigenen Auftritten im Internet und sozialen Medien zu entfernen bzw. den Vertrieb entsprechender Produkte einzustellen. Vielmehr muss er zugleich die ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um den störenden Zustand zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass der Unterlassungsschuldner insbesondere zur Einwirkung auf solche Dritte verpflichtet ist, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit Verstößen ernsthaft rechnen müsse.

Dabei komme es allein darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Verhalten Dritter habe, beispielsweise im Rahmen der Vertriebskette. Der Umfang dieser Beseitigungspflicht ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Mit Beschluss vom 12.07.2018 (Az. I ZB 86/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Rundfunkunternehmen nicht verpflichtet ist, sicherzustellen, dass ein von ihm produzierter und ausgestrahlter Rundfunkbeitrag, der Rechte Dritter verletzt, auch nicht von Dritten auf YouTube eingestellt wird.

Das Rundfunkunternehmen hatte den beanstandeten Beitrag nach Zustellung einer Unterlassungsverfügung aus seiner Mediathek entfernt und dessen Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, vornehmlich Google, beantragt. Knapp drei Wochen später war der Beitrag auf der YouTube-Plattform in Internet abrufbar, eingestellt durch einen Dritten. Das Rundfunkunternehmen veranlasste nach Zugang des Ordnungsmittelantrags die Löschung des Videos von der Plattform.

Im Ordnungsmittelverfahren war darum gestritten worden, ob das Rundfunkunternehmen hinreichende Anstrengungen unternommen hatte, um seiner Beseitigungspflicht nachzukommen, und ob es sich den Upload des Videos durch einen Dritten zurechnen lassen müsse.

Geschuldet sei, so der BGH, die Einwirkung auf Suchmaschinen, damit sichergestellt würde, dass eine Verlinkung auf die beanstandeten Inhalte in der eigenen Internetpräsenz unterbleibe, die rechtsverletzenden Inhalte aber auch nicht mehr im Cache der Suchmaschine vorhanden seien. Denn die Auffindbarkeit eigener Inhalte in Suchmaschinen diene dem eigenen Interesse an einer möglichst hohen Frequentierung der eigenen Mediathek, Website etc.

Anders sei das Hochladen eines Videos durch einen Dritten bei YouTube zu bewerten, das nicht im Interesse des Unterlassungsschuldners geschehe. Zwar bewirke die Veröffentlichung, dass der beanstandete Fernsehbeitrag mehr Zuschauer erreichen könne. Allerdings werde hierdurch eine Konkurrenzsituation zum eigenen Angebot geschaffen, durch das das Zuschaueraufkommen in der eigenen Mediathek sinken könne. Zudem verletze der Dritte das Urheberrecht des Unterlassungsschuldners, namentlich dessen Entscheidungsbefugnis über Art und Weise der Nutzung seiner Werke.