Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

BGH zur Verjährung von Nachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter einer GbR

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil das Verhältnis der fünfjährigen Verjährung der Nachhaftungsansprüche gegen die Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten zu der Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht deutlich klargestellt.

Hintergrund des Urteils vom 16.12.2021 (IX ZR 81/21) war die Klage eines Rechtsschutzversicherers auf Erstattung eines nicht verbrauchten Gebührenvorschusses gegen einen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die den Versicherungsnehmer vertreten hatte. Die Rechtsanwalts-GbR war aufgelöst worden. Die klagende Versicherung erfuhr im Juni 2016 hiervon, und dass der Termin, für den der Gebührenvorschuss bezahlt war, nicht stattfinden werde. Die nach einem Mahnverfahren im Jahr 2019 erst Ende Juni 2020 erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der BGH hat eingangs klargestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchten Vorschusses aus dem Anwaltsvertrag sich nach den Regelungen zum Auftrag (§§ 675, 667 BGB) richtet. Der Rückzahlungsanspruch sei aufschiebend bedingt und werde nach § 199 BGB fällig, sobald feststehe, dass die Gebühren, für die der Vorschuss gezahlt wurde, nicht anfallen werden. Dies war im entschiedenen Fall wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei zu bejahen.

Sodann hat der BGH dargelegt, dass die beiden infrage kommenden Verjährungstatbestände – Verjährung der Forderung der Versicherung einerseits und Verjährung der Nachhaftungsansprüche gegen den Gesellschafter andererseits – streng zu trennen sind.

Die Verjährung des Anspruchs gegen einen GbR-Gesellschafter aus akzessorischer Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft richte sich nach der gesonderten Verjährung gemäß § 159 HGB. Nachhaftungsansprüche verjährten nach dieser Norm innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Gesellschafter einer GbR, wobei die Verjährung dann beginnt, wenn der Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft erfährt. Der Hinweis auf eine kürzere Verjährung in § 159 Abs. 1 Halbs. 2 BGB verkürze die Verjährung gegenüber dem Gesellschafter nicht. Der Halbsatz meine, dass sich der Gesellschafter auf die Einrede der Gesellschaft, die konkrete Forderung sei verjährt, berufen könne.

Der Gesellschafter der GbR unterliege der fünfjährigen Nachhaftung nach § 159 HGB ohne Einschränkung. Er könne sich nicht auf eine (Sonder-)Verjährung in der regelmäßigen bürgerlich-rechtlichen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) berufen, die aber schon mit der Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der Gesellschaft entsprechend § 159 Abs. 2 HGB beginne.

Daneben könne sich der ehemalige Gesellschafter grundsätzlich auf die Verjährung des konkreten Anspruchs gegen die Gesellschaft gem. § 129 Abs. 1 HGB berufen. Die Gesellschafterhaftung stimme grundsätzlich auch hinsichtlich aller Einwendungen und Einreden mit der Verbindlichkeit der Gesellschaft überein. Die Verjährung der Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft (hier auf Rückzahlung des Gebührenvorschusses) ist danach gesondert nach §§ 195, 199 BGB zu prüfen. Allerdings müsse der Gesellschafter, gegenüber dem der Gläubiger rechtzeitig die Hemmung der Verjährung bewirkt hat, diese gegen sich gelten lassen. Da die Versicherung bereits im Jahr 2019 das Mahnverfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet hatte, war währenddessen und für sechs weitere Monate die Verjährung gehemmt, die Klage im Juni 2020 mithin rechtzeitig.

Auch wenn das Urteil strenggenommen keine neuen Erkenntnisse enthält, stellt es doch anschaulich die notwendige klare Trennung der verschiedenen Verjährungsfristen dar.