Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof entscheidet über Rückforderung von Ausschüttungen bei Schiffonds

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 12.03.2013 (II ZR 73/11; II ZR 74/11) eine Entscheidung zu Rückforderungen von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds getroffen. In beiden verhandelten Verfahren verlangten zwei Containerschiffsbeteiligungsgesellschaften die Rückzahlung von Ausschüttungen der beklagten Kommanditisten.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 12.03.2013 (II ZR 73/11; II ZR 74/11) eine Entscheidung zu Rückforderungen von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds getroffen. In beiden verhandelten Verfahren verlangten zwei Containerschiffsbeteiligungsgesellschaften die Rückzahlung von Ausschüttungen der beklagten Kommanditisten. An die Kommanditisten waren aufgrund von entsprechenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von € 61.355,03 und € 30.667,51 als gewinnunabhängige Ausschüttungen ausbezahlt worden. In den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaft war übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss festgestellten Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der Liquiditätslage bestimmte Beträge, die sich der Höhe nach an dem prozentualen Anteil des Kommanditkapitals der Gesellschafter orientieren, Beträge an die Kommanditisten ausschüttet, die auf einem Darlehenskonto gebucht werden.

Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, wurde im Rahmen eines Restrukturierungskonzeptes die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage der Satzung ausgezahlten Beträge beschlossen. Die Klagen hatten zunächst in beiden Instanzen vor dem OLG Hamm Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch nicht zuläßt. Soweit Ausschüttungen an die Gesellschafter zu einer Rückzahlung der Kommanditeinlage mangels entsprechender Gewinne führen und damit letztlich die Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgezahlt und gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis seien die Gesellschafter hingegen, so der Bundesgerichtshof, frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen ohne entsprechende Gewinne an die Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft deshalb nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den der Entscheidung zu Grunde liegenden Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Die Entscheidung ist sehr bedeutsam für alle Anleger, sich als Kommanditist an einem Schiffsfonds beteiligt haben und nunmehr von der Gesellschaft mit Rückzahlungsansprüchen unter Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB konfrontiert werden. Die Entscheidung zeigt, dass ein vorschnelles Einlenken auf die Forderung der Gesellschaft nicht geboten ist. Anleger sollten sich unbedingt durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.