Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Bundesverfassungsgericht zum Schutz Minderjähriger bei Presseberichterstattung

Nachdem die minderjährigen Töchter eines bekannten Fernsehmoderators bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Ansinnen, die Presseberichterstattung über ihre Person und ihr Verwandtschaftverhältnis zu ihrem Adoptivvater zu untersagen, nicht erfolgreich waren, unterlagen sie nunmehr auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Die minderjährigen Mädchen, vertreten durch ihre Eltern, versuchten, es verschiedenen Verlagen zu untersagen, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ihren prominenten Vater ihre Vornamen, das Verwandtschaftsverhältnis sowie das Jahr ihrer Adoption bzw. ihren Herkunftsort zu erwähnen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.07.2016 (Az. 1 BvR 335/14 u.a.) die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung verweist es darauf, dass die Beschwerdeführerinnen gegen frühere gleichartige Berichterstattungen nicht vorgegangen waren. Dabei sei die Beeinträchtigung durch die Wiederholung bereits bekannter Aussagen gering.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und deren gesteigerten persönlichkeitstrechtlichen Interesses daran, ungestört von öffentlicher Beeinflussung aufwachsen zu können, ergebe sich nichts anderes. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung keine Bilder der minderjährigen Beschwerdeführerinnen enthalten habe, so dass sie in der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres erkannt würden.

Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass der Schutz von Minderjährigen gegenüber Presseberichterstattung nicht grenzenlos gewährt wird, und dass früheres Dulden oder Geschehenlassen zu Rechtsverlusten führen kann. Dies mag insbesondere jenen, die im Laufe der Zeit ihre Auffassung, inwieweit sie ihre Kinder von öffentlicher Berichterstattung unbeschwert aufwachsen lassen wollen, ändern, als unangemessen erscheinen.

Allerdings kann die Entscheidung primär nur für vergleichbare Fälle mit sehr eingeschränkter Berichterstattung gelten und darf nicht pauschal verallgemeinert werden. Werden in der Presse dagegen neue Informationen verbreitet oder Fotos veröffentlicht, stellen sich die Erfolgsaussichten möglicherweise vollkommen anders dar. Vergleichbares wird auch dann angenommen werden müssen, wenn sich die Berichterstattung im Hinblick auf ihre Häufigkeit intensiviert. Auch im Hinblick auf diese Fragen ist absehbar, dass dies nicht die letzte Entscheidung bleiben wird.