Einwilligung in die ärztliche Behandlung muss sich bei Wahlarztverträgen auf den konkreten Behandler beziehen


Einwilligung in die ärztliche Behandlung muss sich bei Wahlarztverträgen auf den konkreten Behandler beziehen

Einwilligung in die ärztliche Behandlung muss sich bei Wahlarztverträgen auf den konkreten Behandler beziehen

Nicht erst seit der Regelung des Behandlungsvertrags im BGB durch das Patientenrechtegesetz stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die vom behandelnden Arzt einzuholende Einwilligung des Patienten in die ärztliche Heilbehandlung. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit der Frage befasst, wie eine fehlerfreie Behandlung zu bewerten ist, die in ihrem Kernbereich nicht vom vereinbarten Wahlarzt, dem Chefarzt eines Krankenhauses, sondern von einem diesen vertretenden Oberarzt durchgeführt wurde.

Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit seinem Urteil vom 19.07.2016 (Az. VI ZR 75/15) entschieden, dass die Einwilligung des Patienten sich dann, wenn durch eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Krankenhaus die Behandlung durch einen bestimmten Arzt vereinbart ist, auch ausschließlich auf diesen Arzt bezieht.

Wenn an dessen Statt ein anderer Arzt die Behandlung - im entschiedenen Fall eine Handoperation - durchführt, ist dieser Eingriff mangels Einwilligung rechtswidrig. Dies gelte auch, wenn der Operateur tatsächlich besser qualifiziert sei als der gewählte Chefarzt. Unerheblich sei, dass der behandelnde Arzt keinen Fehler begangen, sondern den Patienten nach dem geltenden Facharztstandard operiert hat, im Anschluss jedoch schicksalhaft Komplikationen auftraten.

Der behandelnde Arzt könne, so der BGH weiter, auch nicht einwenden, der Eingriff wäre nicht anders verlaufen, wenn der Chefarzt den Patienten selbst operiert hätte (sog. Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens). Ein solcher Einwand widerspreche dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen.

In diesem Zusammenhang betont der BGH erneut die Bedeutung der Einwilligung von Patienten, die sich unmittelbar aus den Grundrechten, namentlich der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, ergibt. Hieraus resultiert, so der Bundesgerichtshof weiter, die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die der Arzt sich nicht selbstherrlich hinwegsetzen dürfe. Die Einwilligung des Patienten komme einem (teilweisen) Verzicht auf den absoluten Schutz seines Körpers vor Verletzungen, die mit dem Eingriff verbunden sind, gleich, wozu auch mögliche Komplikationen zählten.

Hieraus leiteten sich nicht nur Verhaltenspflichten des behandelnden Arztes im Hinblick auf Art, Umfang und Qualität des Eingriffs ab, der Arzt müsse sich auch vor jedem Eingriff der Einwilligung des Patienten versichern. Fehle es an einer Einwilligung des Patienten in die Behandlung durch einen bestimmten Arzt, stelle bereits dessen - auch kunstgerechter - Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung dar.

Bei der Gestaltung von Wahlarztvereinbarungen ist dabei, neben der Einhaltung der strengen Formvorschriften auch auf eine wirksame Vertretungsregelung zu achten. Diese muss nicht nur den ärztlichen Vertreter konkret benennen, sondern auch die Voraussetzungen, unter denen dieser die Behandlung im Kernbereich übernehmen darf, definieren.