Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Entfernung von Kunstinstallationen an und in Gebäuden

Im Frühjahr 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in gleich drei Fällen über die Entfernung von Kunstinstallationen an bzw. in Gebäuden, die dem Umbau der Gebäude zum Opfer fielen, entschieden. Notwendig ist danach die Abwägung zwischen den Urheberrechten der Künstler einerseits und den Interessen der Gebäudeeigentümer auf Nutzung ihres Eigentums andererseits. Bei Werken der Baukunst oder untrennbar mit Gebäuden verbundenen Werken überwiegen danach in der Regel die Eigentümerinteressen.

In zwei der Verfahren begehrte eine Künstlerin die Unterlassung der Beseitigung einer Installation in der Kunsthalle Mannheim, die sich über mehrere Etagen erstreckt und deren Teile durch Löcher in den Geschossdecken miteinander verbunden sind (I ZR 98/17 – „HHole (for Mannheim)“) sowie die Wiedereinrichtung einer Lichtinstallation im Dach- und Kuppelbereich eines weiteren Gebäudes der Kunsthalle, die im Zuge einer Sanierung entfernt worden war (I ZR 99/17 „PHaradies“). Die erstgenannte Installation sollte ebenfalls im Zuge eines umfangreichen Umbaus des Gebäudes beseitigt werden. Die Künstlerin hatte zudem u.a. die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das noch existente Werk bzw. Schadenersatz wegen der Zerstörung beansprucht.

Der dritte Fall betraf die Entfernung einer Minigolf-Anlage in einem Gebäude, die bildende Künstler u.a. mit einer Brunnen- und einer Sterninstallation sowie unter Schwarzlicht leuchtenden Farben ausgestattet hatten (I ZR 15/18). Die Künstler begehrten nach Umgestaltung des Gebäudekellers und Zerstörung der Installationen Schmerzensgeld wegen Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte.

Der Bundesgerichtshof hat jeweils mit Urteil vom 21.02.2019 entschieden, dass die Vernichtung eines urheberrechtlichen Kunstwerks eine sog. „andere Beeinträchtigung“ des Urheberrechts gemäß § 14 UrhG darstellt. Ob die Beseitigung des Werks geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers zu gefährden, sei eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers vorzunehmen. Weiter sei zu prüfen, ob die Vernichtung der Werke eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstelle, die nicht anders als durch Geldentschädigung ausgeglichen werden könne.

In den beiden Fällen aus Mannheim hat der BGH die Vernichtung der Installationen im Zuge der Baumaßnahmen als rechtmäßig bezeichnet. Zwar sei auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handele. Von Bedeutung sei auch die Gestaltungshöhe des Werkes, und ob es sich um sog. zweckfreie Kunst handelt oder diese als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck diene. Auf der anderen Seite müsse berücksichtigt werden, dass bautechnische Gründe oder das Interesse des Gebäudeeigentümers an einer Nutzungsänderung eine wichtige Rolle einnehmen können. Zudem spielten die vertraglichen Vereinbarungen eine Rolle.

Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken untrennbar verbundenen Kunstwerken überwöge in der Regel das Interesse des Eigentümers; Auch Schadenersatzansprüche bestünden dann regelmäßig nicht. im Einzelfall könne jedoch eine andere Bewertung geboten sein. Vergütungsansprüche des Urhebers blieben durch die Beseitigung der Werke jedoch unberührt.