Erste Entscheidung des BGH zur Bauhandwerkersicherung nach dem Forderungssicherungsgesetz
§ 648 a BGB gibt Unternehmern eines Bauwerks oder von Außenanlagen die Möglichkeit, Sicherheit für den vereinbarten und noch nicht gezahlten Werklohn (zzgl. Aufschlag von 10%) von dem Auftraggeber zu verlangen. Diese Sicherungsmöglichkeit gibt es tatsächlich nur im Rahmen der klassischen Werkverträge im Zusammenhang mit Bau, wie beispielsweise Rohbau, Heizungs- und Sanitärgewerk, Trockenbau, Gartenbau, Architektenleistungen, Ingenieurleistungen.
Zu beachten ist, dass diese Sicherungsmöglichkeit nicht für den Unternehmer besteht, wenn der Auftraggeber ein privater "Häuslebauer" oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Der BGH hat jetzt entschieden (Az. VII ZR 349/12), dass die Bauhandwerkersicherung auch noch nach einer Kündigung des Bauvertrages verlangt werden kann. Die Bauherrin hatte den Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt, da der Unternehmer Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe. Dies bestritt der Unternehmer und argumentierte, die Kündigung sei als freie Kündigung nach § 649 BGB zu werten, die jederzeit möglich ist. Dementsprechend verlangte der Unternehmer Zahlung der angefallenen Vergütung sowie Entschädigung für entgangenen Gewinn. Im Streit stand in dem Verfahren auch die Leistung der Bauhandwerkersicherung für die umstrittene Vergütung.
Der BGH hat jetzt festgehalten, dass bei Streit über die Höhe des Werklohns, z. B. wegen der Art der Kündigung, zwar nicht mehr eine Sicherheit für den ursprünglich vereinbarten Werklohn gefordert werden kann. Der Bauunternehmer kann jedoch eine Sicherung für die Vergütung nach dem neuen Sachverhalt verlangen, wenn er die ihm nach Kündigung o.ä. noch zustehende Vergütung schlüssig berechnet. In diesem Fall stehen dem Bauherrn keine Einwände gegen die Berechnung zu, auch nicht der der Übersicherung. Denn anderenfalls sei der Bauunternehmer nicht wirksam geschützt.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil weiter erklärt, dass für die Entscheidung über die Bauhandwerkersicherung im Streitfall von einer freien Kündigung ausgegangen werden müsse. Denn wenn zunächst die Streitfrage geklärt würde, ob eine außerordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Unternehmers vorliege, würde der Rechtsstreit verzögert und bliebe der Unternehmer ohne hinreichende Sicherung. Dies unterliefe jedoch den Zweck der Regelung.
Welche Anforderungen der BGH an die schlüssige Darlegung der neu zu berechnenden Forderung im Zusammenhang mit der Bauhandwerkersicherung stellt, lässt sich der bisher lediglich veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts nicht entnehmen. Die ausführliche Urteilsbegründung, die noch nicht vorliegt, wird hierüber hoffentlich weiteren Aufschluss bringen.