Feststellungsklagen in Widerrufsfällen grundsätzlich unzulässig
Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage an dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage scheitert.
Nachdem sich das Begehren der Feststellungsklage wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger grundsätzlich beziffern kann, deckt, kann die prozessual vorrangige Leistungsklage das Rechtsschutzziel des Verbrauchers erschöpfen. Es besteht deshalb kein Grund, die Feststellungsklage ausnahmsweise als zulässig anzusehen.