Feststellungsklagen in Widerrufsfällen grundsätzlich unzulässig


Feststellungsklagen in Widerrufsfällen grundsätzlich unzulässig

Feststellungsklagen in Widerrufsfällen grundsätzlich unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15) entschieden, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher die Feststellung begehrt, ein Verbraucherdarlehensvertrag sei aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung rückabzuwickeln, grundsätzlich unzulässig ist.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage an dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage scheitert.

Nachdem sich das Begehren der Feststellungsklage wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger grundsätzlich beziffern kann, deckt, kann die prozessual vorrangige Leistungsklage das Rechtsschutzziel des Verbrauchers erschöpfen. Es besteht deshalb kein Grund, die Feststellungsklage ausnahmsweise als zulässig anzusehen.