Framing kann urheberrechtlich zulässig sein


Framing kann urheberrechtlich zulässig sein

Framing kann urheberrechtlich zulässig sein

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.07.2015 stellt es keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte, z.B. ein Film, im Wege des Framing in eine andere Internetseite eingebunden werden, solange die Inhalte mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet abrufbar sind.

Diese Entscheidung (Az. I ZR 46/12 - Die Realität II) beschäftigt sich mit der Klage eines Herstellers von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbständige Handelsvertreter, die im Jahr 2010 ein von der Klägerin beauftragtes Video per Framing in ihre Internetseiten eingebettet hatten. Dieser Film, der sich mit Wasserverschmutzung befasst, war auf YouTube abrufbar, ob mit Zustimmung der Klägerin, ist noch nicht geklärt. Die Beklagten waren für einen Konkurrenten der Klägerin tätig und bewarben auf ihren Internetseiten u.a. die von ihnen vertriebenen Produkte. Durch einen Klick auf einen Link konnten Besucher der Websites der Beklagten das Video anschauen, das unmittelbar von YouTube abgerufen und in einem Rahmen auf der Website der Beklagten abgespielt wurde.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, dass die Beklagten ihr Recht, den Film öffentlich zugänglich zu machen, d.h. im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, verletzt hätten.

Mit einem Beschluss vom 16.05.2013 hat der BGH die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt und ist dabei von der Zulässigkeit des Einbettens nach deutschem Recht ausgegangen. Denn ein rechtsverletzendes öffentliches Zugänglichmachen setze voraus, dass der Verletzer, vorliegend die Beklagten, selbst den Film anbieten.

Das Setzen eines Links dagegen sei unbedenklich, da dann der Rechtsinhaber, der die verlinkte Seite betreibt, zu jeder Zeit entscheiden könne, ob das Video oder sonstige Werk weiterhin im Internet abrufbar bleiben soll oder nicht. Voraussetzung sei lediglich, dass der Rechtsinhaber mit der Abrufbarkeit im Internet als solcher einverstanden sei.

Unerheblich sei es dagegen, ob derjenige, der den Link setzt, durch Framing den tatsächlich unzutreffenden Eindruck erweckt, das geschützte Werk werde von seiner Website abgerufen.

Nachdem der EuGH sich dieser Auffassung für das europäische Recht, namentlich die Richtlinie 2001/29/EG, im Ergebnis angeschlossen und entschieden hat, dass das Framing kein unbenanntes Verwertungsrecht verletze, hat der BGH das Verfahren nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Geklärt werden muss noch, ob die Klägerin das Video bei YouTube eingestellt hat bzw. hiermit einverstanden war.

In der Praxis bleibt, auch wenn das Framing grundsätzlich zulässig ist, gleichwohl Vorsicht geboten. Denn einerseits muss der Verlinkende sicher sein, dass verlinkte Inhalte mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zugänglich sind. Andererseits thematisiert die Entscheidung nur Urheberrecht; ob das Framing eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, muss gesondert geprüft werden.