Franchisevertrag und Ausgleichanspruch des § 89b HGB


Franchisevertrag und Ausgleichanspruch des § 89b HGB

Franchisevertrag und Ausgleichanspruch des § 89b HGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bedeutsamen Urteil vom 05.02.2015 (VII ZR 109/13) ausgesprochen, dass bei Franchiseverträgen, die im Wesentlichen ein anonymes Massengeschäft betreffen, eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung eine entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Vorschrift des § 89b HGB nicht rechtfertigt.

Im Streitfall hatte der in Insolvenz gefallene Franchisenehmer zwei Backshops einer Handwerksbäckerei-Kette, zu der in Deutschland über 930 Bäckereien gehören, betrieben. Er verkaufte die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Franchiseverträge enthielten keine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms oder zur Überlassung von Kundendaten nach Beendigung des Vertrages. Der Franchisenehmer war allerdings verpflichtet, die vom Franchisegeber gepachteten Geschäftsräume an diesen zurückzugeben.

Nachdem beide Verträge mit Aufhebungsvereinbarung beendet waren, verlangte der Insolvenzverwalter die Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von € 116.400,55 für die Überlassung des Kundenstamms analog § 89b HGB.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Der BGH wies die zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgte, zurück.

Zur Begründung führte der VII. Zivilsenat aus, dass die Analogievoraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB im Streitfall bereits nicht erfüllt waren. Es fehlte an einer Verpflichtung des Franchisenehmers, dem Vertragspartner den Kundenstamm nach Vertragsende zu überlassen. Eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB bereits im Vertragshändlerrecht nicht.

Nach Überzeugung des BGH führt das Argument, dass bei anonymen Massengeschäften wie dem "Brötchenverkauf" eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms sinnlos wäre, nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Denn letztlich bestehe keine hinreichende Ähnlichkeit der Interessenlage mit derjenigen des Handelsvertreters (Tz. 20 der Entscheidung). Auch die Pflicht zur Rückgabe der Geschäftsräume stehe der Annahme der nur faktischen Kontinuität nicht entgegen; ein Wertzuwachs des Pachtgegenstandes komme nach der gesetzlichen Wertung dem Verpächter zu.

Im Ergebnis musste der BGH die grundsätzliche Frage, ob der Ausgleichanspruch des § 89b HGB im Franchiseverhältnis überhaupt analog Anwendung finden kann, nicht entscheiden.

Klar ist aber nunmehr, dass allein eine faktische Kontinuität, bei der die Kunden weiter dasselbe Ladengeschäft aufsuchen, keine Rechtfertigung darstellt, dem Franchisenehmer einen Ausgleichanspruch entsprechend § 89b HGB zuzubilligen. Ist hingegen im Franchisevertrag eine Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten enthalten, kann eine andere Betrachtung angezeigt sein.