Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt auch für Verträge mit juristischen Personen
Das Urteil erging aufgrund der Klage eines Patienten gegen ein Universitätsklinikum auf Rückzahlung des Honorars für eine hochenergetische Präzisionsbestrahlung eines Prostatakarzinoms (sog. Cyberknife-Behandlung). Diese i.d.R. ambulant durchgeführte, innovative Behandlungsmethode zählt grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, ist daher im EBM nicht enthalten. Der gesetzlich versicherte Kläger ist nicht Mitglied einer Krankenkasse, die die Cyberknife-Behandlung im Rahmen von besonderen Vereinbarungen mit bestimmten Leistungserbringern bezahlen. Der Kläger und das beklagte Universitätsklinikum hatten sich erfolglos bei der Krankenkasse um eine Kostenübernahme bemüht, woraufhin der Kläger schriftlich zusagte, die Kosten von € 10.633,00 nach der Behandlung zu bezahlen. Nach fünf ambulanten Bestrahlungsterminen forderte der Kläger die Beklagte zur Rechnungstellung nach der GOÄ auf. Das Klinikum stellte ihm den vereinbarten Betrag als Pauschale in Rechnung, den der Kläger bezahlte. Seine Klage auf Rückzahlung der Behandlungskosten war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Die Revision des Universitätsklinikums blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Vereinbarung über das Pauschalhonorar nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ entspreche und daher nichtig sei. Da die Beklagte die Kosten auch nicht hilfsweise nach der GOÄ (analog) berechnet habe, könne der Kläger die Behandlungskosten nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.
Die GOÄ sei auf ambulante ärztliche Leistungen anzuwenden, bei denen auf Seiten des Leistungserbringers eine juristische Person (etwa ein Krankenhausträger) Vertragspartner ist und die Leistungen von angestellten oder verbeamteten Ärzten erbracht werden. Voraussetzung für die Anwendung der Gebührenordnung sei nach § 1 GOÄ lediglich, dass Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht werde. Für diese Auslegung sprächen der weit gefasste Wortlaut von § 1 Abs. 2 GOÄ sowie § 11 S. 1 BÄO (Bundesärzteordnung), aber auch der Sinn und Zweck der GOÄ-Regelungen, namentlich die Wahrung für beide Seiten angemessener Honorare für ärztliche Leistungen. Es sei nicht erkennbar, dass die Liquidation ambulanter ärztlicher Leistungen dann unreguliert bleiben sollte, wenn eine juristische Person Vertragspartner des Patienten sei, zumal das zwingende Preisrecht für ärztliche Leistungen anderenfalls umgangen werden könnte. Auch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung stehe dieser Auslegung nicht entgegen.
Des Weiteren erörtert der BGH, warum ein Pauschalhonorar mit dem Vergütungssystem der GOÄ nach Punktzahlen und -werten, die nicht vertraglich geändert werden dürften, sowie Steigerungssätzen nicht vereinbar ist.
Ein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener wirtschaftlicher Information (§ 630c Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB) stehe dem Patienten allerdings nicht zu. Die Ärzte des Universitätsklinikums hätten den Kläger nicht darüber aufklären müssen, dass andere Krankenkassen aufgrund gesonderter Verträge die Kosten des Cyberknife-Verfahrens übernehmen und der Kläger die Krankenkasse hätte wechseln können. § 630c Abs. 3 S. 1 BGB verpflichte den Behandelnden lediglich, den Patienten rechtzeitig vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu informieren, um ihn vor finanziellen Überraschungen zu schützen und ihm die wirtschaftlichen Folgen seiner Behandlungsentscheidung aufzuzeigen. Eine umfassende wirtschaftliche Beratung, etwa über einen Krankenkassenwechsel, schulde der Behandelnde dagegen nicht.