Gemischte Verträge nach Schwerpunkt des Vertrags einzuordnen - Studienplatzvermittlung
Das Urteil vom 05.06.2025 (Az. I ZR 160/24) betraf die Zahlungsklage eines Unternehmens, das Studienplätze in medizinischen und pharmazeutischen Fachrichtungen im Ausland an Bewerber vermittelt. In dem im Sommer 2022 geschlossenen Vertrag war mit dem beklagten Bewerber zur Vergütung vereinbart: „Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von S. M., zahlt der Studienbewerber an S. M. ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.“ Außerdem sollte der Bewerber der Klägerin Kosten u.a. für Beglaubigungen und Übersetzungen erstatten. Die Klägerin bot zum Preis von mindestens € 1.500,00 zwei Optionen zum Rücktritt vom Vertrag für den Fall an, dass der Bewerber im Vermittlungsjahr einen anderen Studienplatz entweder in Deutschland oder einem anderen ausgewählten Ort erhalte und antrete. Der Beklagte nahm etwa einen Monat nach Vertragsschluss und Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Klägerin aus persönlichen Gründen vom Vertrag Abstand. Die Klägerin antwortete noch am selben Tag, dass die gewünschte Universität schon etwa zwei Wochen zuvor den Beklagten zum Studium zugelassen habe, und stellte dem Beklagten ca. € 11.200,00 für Vermittlung und Auslagen in Rechnung. Der Beklagte begann sein Studium an einem anderen Ort, er widerrief und kündigte den Vermittlungsvertrag.
Die Klage der Vermittlerin auf Bezahlung ihrer Vermittlungsleistungen ist in allen drei Instanzen erfolglos geblieben.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in den Vermittlungsbedingungen sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es handle sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Bewerber unangemessen benachteilige, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unvereinbarer Weise abweiche. Auch wenn die Vermittlungsvereinbarung ein gemischttypischer Vertrag sei, sei sie insgesamt nach dem Recht der Maklerverträge zu beurteilen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes bilde. Grundsätzlich werde es der Eigenart des Vertrags nur gerecht, diesen insgesamt demjenigen Vertragsrecht zu unterstellen, dem der Schwerpunkt des Vertrags zuzuordnen sei. Dabei komme es nicht auf die Bezeichnung des Vertrags, sondern dessen Inhalt an. Die Auslegung ergebe hier, dass es sich im Schwerpunkt um einen Maklervertrag gemäß § 652 BGB, nämlich die Vermittlung eines Studienplatzes gegen Erfolgshonorar, handle. Dem stehe die vereinbarte befristete Bindung an die Vertragspflichten nicht entgegen, die zwar nicht dem Gesetz, aber der üblichen Vereinbarung eines Makleralleinauftrags entspreche. Der Vertrag weise auch nicht im Schwerpunkt eine dienstvertragliche Prägung auf, weil die Klägerin den Bewerbungsprozess organisiere und durch Vorbereitungskurse bei der Bewältigung von Aufnahmeprüfungen helfe; denn die Vergütung sei allein für die erfolgreiche Studienplatzvermittlung zu zahlen, orientiere sich der Höhe nach zudem nicht am Aufwand der Klägerin, sondern an den Studiengebühren.
Die Vergütungsvereinbarung benachteilige den Bewerber unangemessen. Sie sei dahin auszulegen, dass ein Erfolgshonorar vereinbart sei, das aber bereits zu zahlen sei, wenn der Bewerber die Studienplatzzusage erhalte. Das weiche erheblich vom Leitbild des Maklervertrags ab, bei dem der Auftraggeber die Entschließungsfreiheit habe und ein Honorar erst bei Vertragsschluss – hier dem Antritt des Studienplatzes – fällig werde. Der Bewerber werde dadurch in seiner Studienplatzwahl eingeschränkt. Die Verlagerung des Vertragsabschlussrisikos auf den Bewerber sei hier auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin ein besonderes Risiko oder hohen Aufwand habe. Vorleistungen würden typischerweise vom Makler erbracht, ohne dass dieser bei ausbleibendem Vertragsschluss eine Vergütung erhalte.
Hinsichtlich der Auslagen hatte der BGH nicht in der Sache zu entscheiden, da es insoweit an einer Berufungsbegründung fehlte.