Gesonderte Prüfung auf Nichtigkeit bei Darlehensverträgen und Optionen zum Kauf einer Apotheke
Ein Unternehmen, der verschiedene Dienstleistungen für Apotheken anbietet, hatte einen Apotheker auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch genommen. Die Räume, in denen der Beklagte seine Apotheke betrieb, waren an eine Schwestergesellschaft der Klägerin verkauft und zurückgemietet. Der Beklagte hatte einer weiteren Schwestergesellschaft der Klägerin ein befristetes Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke eingeräumt und die Apothekeneinrichtung von dieser gemietet. Das Optionsrecht wurde später verlängert und ein zweites Optionsrecht für eine weitere Apotheke des Beklagten vereinbart. Die EDV hatte der Beklagte von der Klägerin gemietet, von der er zudem weitere Dienstleistungen bezog. Der beklagte Apotheker hatte aus mehreren Darlehen, für die eine Laufzeit nicht vereinbart war, fast zwei Millionen Euro von der Klägerin erhalten. Im Februar 2019 übte die Klägerin die Option für beide Apotheken aus, kündigte die Darlehen und forderte deren Rückzahlung.
Der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 157/21) hat in einem Urkundenverfahren im Ergebnis das Berufungsurteil bestätigt, wonach der Apotheker zur Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen verpflichtet ist.
Die Darlehensverträge verstießen nicht gegen das Fremdbesitzverbot des § 7 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG). Der Beklagte habe die Apotheken noch in eigener, auch wirtschaftlicher, Verantwortung persönlich leiten können. Insbesondere enthielten die Darlehensverträge keine Bestimmungen, aufgrund derer die Klägerin Einfluss auf die Führung der Apotheke habe nehmen können. Es fehle auch an einer Beherrschung des Beklagten durch die Klägerin aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit, da die erheblichen Belastungen dadurch relativiert würden, dass sie nur ein Zwölftel des Jahresumsatzes betrugen. Die Darlehensverträge seien auch nicht wegen der Vertragsbeziehungen insgesamt nichtig. Eine Abhängigkeit des Beklagten durch die bedingungslose Erwerbsoption bei einem niedrigen Kaufpreis der Apotheke könne durch Nichtigkeit des Optionsvertrags beseitigt werden. Dessen etwaige Nichtigkeit erfasse nicht die für sich genommen wirksamen Darlehensverträge.
Der Wirksamkeit der Darlehensverträge stünde auch nicht die Nichtigkeit eines Teilgeschäfts gemäß § 139 BGB entgegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Options- und Darlehensverträge als ein einheitliches Rechtsgeschäft erachtet hätten. Die einzelnen Verträge seien jeweils in sich abgeschlossene Rechtsgeschäfte, auf die wirtschaftliche Verbindung komme es nicht an.
Nach Auffassung des IX. Zivilsenats des BGH stellten sich die Darlehensverträge auch nicht als sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB dar, seien insbesondere keine Knebelungsverträge. Ferner begründeten die Darlehensverträge auch keine nach § 8 S. 2 ApoG verbotene stille Beteiligung der Klägerin an der Apotheke, da die als Vergütung gewährten Zinsen sich nicht an Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausrichtete. Die Darlehensverträge seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz nichtig (§ 134 BGB, § 32 KWG). Selbst wenn die Klägerin der Erlaubnis zum Betreiben von Kreditgeschäften bedurft hätte, sei das ohne Einfluss auf die Darlehensverträge, da sich das Verbot nicht gegen beide Vertragsparteien richte.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof die Aufrechnung des Beklagten mit seinen Zahlungen aus Servicemodulverträgen etwa in Höhe der Darlehensbeträge sowie den Mietverträgen nicht durchgreifen lassen. Auch die Servicemodulverträge verstießen nicht gegen die erwähnten Vorgaben des Apothekengesetzes. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Verträge den Beklagten in der eigenverantwortlichen Leitung der Apotheke einschränkten, die Vergütung orientiere sich ebenfalls nicht an Umsatz oder Gewinn. Dasselbe gelte für die Mietverträge. Auch eine Gesamtschau der Verträge ergebe nichts anderes. Die übrigen Rechtsverhältnisse der Parteien stellten keine einheitlichen Rechtsgeschäfte dar.