Grundsätzlich keine Klageänderung in der Revisionsinstanz
Ergangen ist dieses Urteil in einem sog. Dieselfall, in dem der Kläger zunächst auf Feststellung geklagt hatte, dass der Hersteller des Fahrzeugs verpflichtet sei, ihm wegen einer behaupteten Manipulation Schadenersatz zu leisten. In der Revisionsinstanz hatte der Kläger, nachdem der BGH auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hatte, auf Zahlungsanträge umgestellt.
Der BGH betont, dass eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig ist. Dies gilt auch für den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage.
Nur ganz ausnahmsweise, wenn es nur um eine Klarstellung, Beschränkung oder Modifikation des Antrags geht, und wenn die Entscheidung aufgrund eines vom Berufungsgericht bereits gewürdigten Sachverhalts möglich ist, kommt eine Klageänderung noch in Betracht. Sobald neue Tatsachen festgestellt werden müssten - sei es nur der Kilometerstand eines Fahrzeugs - oder wenn der neue Antrag eine Zug-um-Zug-Beschränkung beinhaltet, scheidet eine Klageänderung in der dritten Instanz aus, so der BGH (Az. III ZR 228/20) weiter. Dass sich die Antragsänderung im Rahmen des § 264 Nr. 2 ZPO hält, genügt nicht.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Klageänderung entschied der BGH über den ursprünglichen Feststellungsantrag, der wegen fehlenden Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig sei. Dabei weist der BGH darauf hin, dass es für das Feststellungsinteresse nicht genüge, wenn der Kläger sich die Wahl zwischen kleinem und großem Schadenersatz offen halten möchte.