Grundsatzurteil des BGH zur Frage der Differenzhaftung und Frage der Existenzvernichtungshaftung
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin) hatte deren Gesellschafter auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Einer der Gesellschafter, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer weiteren GmbH war, hatte diese in einem Zeitpunkt, als sie nach Überzeugung des Insolvenzverwalters bereits zahlungsunfähig war, auf die spätere Schuldnerin verschmolzen. Der klagende Insolvenzverwalter macht insoweit Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung geltend, weil die Beklagten vorsätzlich eine zahlungsunfähige Gesellschaft auf eine zahlungsfähige Gesellschaft verschmolzen hätten. Weiter begehrte er von dem Beklagten zu 1. als Alleingesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Ersatz nach den Grundsätzen der Differenzhaftung des Sacheinlegers.
Der II. Zivilsenat hat in dieser Rechtssache zunächst die seit langem im Schrifttum offene Rechtsfrage zur Differenzhaftung bei der Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen Kapitalerhöhung (§ 55 UmwG) entschieden. Danach trifft die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger keine Differenzhaftung, wenn sie das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers überbewerten.
Weiter hat der II. Zivilsenat seine Rechtsprechung für Existenzvernichtungshaftung im Hinblick auf die streitige Frage, ob das Erfordernis eines „realen Vermögensabflusses“ besteht, erweitert. Nach der aktuellen Entscheidung kann ein existenzvernichtender Eingriff auch darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden Rechtsträgers als Gestaltungsmittel für dessen liquidationslose Abwicklung eingesetzt und hierdurch die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers herbeigeführt oder vertieft wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtssache unter Berücksichtigung der aufgestellten höchstrichterlichen Grundsätze zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht zurückverwiesen.