Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Kartellverstößen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2018 (KZR 56/16 – Grauzementkartell II) entschieden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 (nunmehr § 33h Abs. 6 GWB) auch für Schadenersatzansprüche gilt, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, welche vor Inkrafttreten der Norm am 01.07.2005 begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

§ 33 Abs. 5 GWB 2005 wurde mit der 7. GWB-Novelle zum 01.07.2005 eingeführt. Eine Übergangsvorschrift wurde nicht kodifiziert. Ob in sogenannten Übergangsfällen zu Kartellschadenersatzansprüchen, die bei Inkrafttreten des §§ 33 Abs. 5 GWB am 01.07.2005 bereits bestanden, nicht aber verjährt waren, die Hemmungsvorschrift des §§ 33 Abs. 5 GWB 2005 zur Anwendung gelangt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur lange umstritten.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr mit seinem Grundsatzurteil entschieden, dass es einem allgemeinen Rechtsgedanken entspricht, bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährte Ansprüche anzuwenden. Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte allgemeine Rechtsgedanke folgt aus Art. 169 Abs. 1 S. 1, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB. Eine andere Betrachtung wäre nur dann angezeigt, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung durch § 33 Abs. 5 GWB 2005 zu einer grundlegenden Änderung des materiellen Rechts geführt oder der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides hat der Kartellsenat indes verneint.

Damit wurde in letzter Instanz festgestellt, dass die klagende Baustoffhändlerin von der beklagten Zement-Herstellerin Schadenersatz verlangen kann, da diese in den Jahren 1993 bis 2002 wegen ihrer Beteiligung an einem Grauzementkartell von der Klägerin überhöhte Preise für Zement verlangt hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 102/2018 des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018).