Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Kein erleichterter Werktitelschutz für Smartphone-Apps - wetter.de

Mit seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az. I ZR 202/14) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die Namen von Apps für mobile Endgeräte Werktitelschutz genießen können. Ob die gewählte Bezeichnung markenrechtlichen Schutz genießt, richte sich nach den allgemeinen Anforderungen.

Grundlage dieser Entscheidung war eine Auseinandersetzung darum, ob die Bezeichnung "wetter.de" für eine App Werktitelschutz genießen kann. Die Inhaberin dieser App sowie der seit Jahren betriebenen entsprechenden Website wetter.de hatte Klage gegen eine Konkurrentin erhoben und von dieser verlangt, es zu unterlassen, Apps unter den Namen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE" anzubieten. Ausweislich der Pressemitteilung Nr. 26/16 des BGH vom 28.01.2016 hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihre App Titelschutz nach dem Markengesetz genieße, der durch die ähnlichen Bezeichnungen ihrer Konkurrentin verletzt werde.

Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Allerdings hat der BGH ausdrücklich festgehalten, dass Apps grundsätzlich Werktitelschutz erwerben können. Das setze jedoch voraus, dass der gewählten Bezeichnung eine hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme, d.h. der Titel dürfe sich nach Wortwahl, Gestaltung und seiner vom Verkehr zugemessenen Bedeutung nicht in einer bloßen Inhaltsbezeichnung erschöpfen. Der BGH bezieht sich dabei auf seine bekannte Entscheidungspraxis, dass sog. glatt beschreibende Bezeichnungen keinen Schutz genießen. Mit anderen Worten: Der Name einer App, die Wetterdaten und -informationen bereithält, darf, um markenrechtlichen Werktitelschutz zu erlangen, nicht nur aus dem Begriff Wetter und der Domainendung, die auf die korrespondierende Website hinweist, bestehen.

Der Inhaber einer App könne sich auch nicht auf eine Ausnahme berufen, nach der geringere Anforderungen an die Bezeichnung gestellt werden müssten. Solche Ausnahmen sind bisher für Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, bei denen die angesprochenen Leser seit langem daran gewöhnt seien, dass diese mit beschreibenden Bezeichnungen wie "Nachrichten", "Zeitung", "Abendblatt" etc. in Verbindung mit dem Ort des Erscheinens verkauft würden. Daher würden die angesprochenen Personen in solchen Fällen auch auf feine Unterschiede achten. Dass die Nutzer von Apps allerdings seit langem in vergleichbarer Weise an solche geringfügigen Unterschiede gewöhnt seien, könne jedenfalls bisher nicht festgestellt werden.

Schließlich hält der BGH weiter fest, dass eine App auch nach den bekannten Grundsätzen der Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich Titelschutz erlangen kann. Auch insoweit müsse aber bewiesen werden, dass mindestens 50 % der angesprochenen Personenkreise die betroffene App einer bestimmten Website bzw. einem bestimmten Betreiber zuordne.

Die Entscheidung des BGH stellt mit diesem Urteil in Fortschreibung seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass auch für die Bezeichnung moderner Produkte und Software die allgemeinen Anforderungen für den Erwerb markenrechtlichen Schutzes gelten.