Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Keine Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO gegen P&R-Anleger wegen erhaltener Mietzahlungen und Rückkaufpreis

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.01.2023 (IX ZR 17/22) eine vom Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geführte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Zurückweisungsbeschluss des OLG Karlsruhe vom 25.01.2022 (3 U 18/20) zurückgewiesen. Die Verneinung der geltend gemachten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen den Anleger ist damit rechtskräftig. Für viele gleichgelagerte insolvenzrechtliche Anfechtungsfälle gegen P&R-Anleger ist Klarheit geschaffen.

Der IX. Zivilsenat begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bezahlung des Rückkaufpreises und der vereinbarten Mieten zu den Containern um eine entgeltliche Leistung handele; daher seien die Grundsätze zu § 134 InsO nicht einschlägig. Die Unentgeltlichkeit einer Erfüllungshandlung sei nach dem Grundgeschäft zu beurteilen, d.h. nach dem Umfang der vertraglichen Rechte und Pflichten. Die Zahlung eines Kaufpreises sei ebenso wie Mietzahlungen nicht schon deshalb unentgeltlich, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist.

Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, besage für sich genommen nichts darüber, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind, so der BGH weiter.

Da die Schuldnerin (P & R) allein dafür verantwortlich war, dass der Anleger Eigentum und Besitz an den Containern erlangte, rechnete der BGH der Schuldnerin nach § 326 Abs. 2 BGB den wirtschaftlichen Nachteil für Leistungshindernisse nach § 275 Abs. 2 BGB zu; der Anleger behalte daher seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Maßgeblich hierfür sei die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Verträge über den Containerkauf des Anlegers von der Schuldnerin, die Vermietung an die Schuldnerin und Rückkauf nach der vertraglichen Gestaltung miteinander verknüpft waren. Unabhängig davon ergebe sich allein aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB bei gleichwohl erbrachter Gegenleistung nicht der Schluss auf eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO, da § 326 Abs. 4 BGB auf Rückgewähransprüche nach §§ 346 bis 348 BGB verweist. Im Rahmen des Rücktrittsrechts sei § 814 BGB nicht anwendbar. Es komme daher nicht darauf an, ob die Schuldnerin wusste, dass die Leistung des Beklagten (das Bereitstellen der vermieteten Container) unmöglich war.

Die Überlegung des Berufungsgerichts zu einer wirtschaftlichen Betrachtung als einheitliches Kapitalanlagemodell hat der BGH dahinstehen lassen. Jedenfalls könne nicht allein aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass Rechtsgrund der Mietzahlungen oder des Rückkaufpreises die Hingabe des Kapitals gewesen sei.