keine Verpflichtung zur Aufklärung über Provisionen bei Vermittlung einer Lebensversicherung im Rahmen der Finanzierungsberatung
Die Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH zur Pflicht der Bank, über Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung von Verträgen erhält, aufzuklären, knüpft an eine Kapitalanlageberatung an. Diese Grundsätze sind auf eine Finanzierungsberatung nicht übertragbar.
Nach Überzeugung des BGH sei die Zahlung von Provisionen für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung und das damit von der vermittelnden Bank realisierte Gewinnerzielungsinteresse aus normativ-objektiver Sicht offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig. Die Zahlung einer Provision bei der Versicherungsvermittlung sei ein allgemein bekannter Handelsbrauch und sogar als Gewohnheitsrecht anzusehen.
Der Bundesgerichtshof stellt damit klar, dass eine beratende Bank nicht über jegliches Eigeninteresse an einem Vertragsabschluss im Rahmen eines Beratungsvertrages aufklären muss. Die Rückvergütungs-Rechtsprechung gilt danach nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank, die von einer Finanzierungsberatung abzugrenzen ist.