Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Kilometerleasingverträge: kein Verbraucher-Widerrufsrecht

Der Bundesgerichtshof hat ein Verbraucher-Widerrufsrecht für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung verneint. Ungeachtet der früheren Rechtsprechung ergebe sich dies aus der gesetzlichen Regelung in § 506 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Eine entsprechende Anwendung der Norm sei abzulehnen.

Ein Verbraucher, der im Jahr 2015 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung geschlossen hatte, hatte nach Widerruf des Vertrags im Jahr 2018 auf Rückzahlung der erbrachten Leasingzahlungen geklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die klageabweisenden Urteile von Land- und Oberlandesgericht nun bestätigt.

Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 24.02.2021 (VIII ZR 36/20) kann ein Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Kilometerleasingvertrag abschließt, sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, da ein solcher Vertrag nicht die Voraussetzungen einer entgeltlichen Finanzierungshilfe gemäß § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB erfülle. Der Kilometerleasingvertrag sehe weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers noch ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Kunden vor.

Zudem könne der Kunde sich nicht auf den Auffangtatbestand des § 506 Abs. 1 BGB berufen, der allgemein für den entgeltlichen Zahlungsaufschub oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen die Anwendung u.a. des Widerrufsrechts vorsieht. Nach Auffassung des BGH stelle § 506 Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderregelung dar, so dass dann, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht auf den allgemeinen Tatbestand des Abs. 1 zurückgegriffen werden könne.

Des Weiteren komme auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB betreffend die Restwertgarantie des Verbrauchers nicht in Betracht. Denn die vom Gesetzgeber bei der Formulierung von § 506 Abs. 2 BGB getroffene Interessenbewertung treffe auf Kilometerleasingverträge nicht zu. Der Gesetzgeber habe Kilometerleasingverträge nicht übersehen, sondern sei bewusst von der vorherigen Rechtslage abgewichen und habe sich an der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie orientiert. Diese sehe für Leasingverträge nur im Fall einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers, auch wenn der Leasinggeber diese einseitig auslösen könne, die Geltung des Verbraucherkreditrechts vor.

Ein Kilometerleasingvertrag sei auch nicht als Umgehungsgeschäft, das der Vermeidung von Verbraucherrechten diene, zu bewerten. Die Wahl eines bestimmten Vertragstyps, der von einer gesetzlichen Vorgabe nicht erfasst werde, stelle keine Umgehung dieser Norm dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn jener Vertragstyp seit langem etabliert sei.

Nicht zuletzt könne der Verbraucher sich auch nicht auf eine ihm erteilte sog. Widerrufsinformation berufen, da diese nicht dahin auszulegen sei, dass der Leasinggeber ein vertragliches Widerrufsrecht habe begründen wollen.