Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen
In dem Verfahren haben die Parteien um die Wirksamkeit des Widerrufs von drei Verbraucherdarlehensverträgen gestritten. Der Kläger, der Zins- und Tilgungsleistungen erbrachte, widerrief seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und hat mit einer negativen Feststellungsklage das Petitum verfolgt, der beklagten Bank stehe aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zu. Das Landgericht Stuttgart hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die Berufung der beklagten Bank wurde zurückgewiesen. Deren hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die von dem Kunden verfolgte negative Feststellungsklage, die weitere vertragliche Erfüllungsansprüche der Bank nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs leugnete, als zulässig angesehen. Der Kläger muss sich nach Überzeugung des BGH in solchen Konstellationen nicht vorrangig darauf verweisen lassen, das Kreditinstitut auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15) nur dann, wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das vorliegend geltend gemachte Begehren konnte der Kläger hingegen mit einer Leistungsklage aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht erreichen.