Notwendige Geltendmachung eines die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichenden Streitwerts in den Tatsacheninstanzen
Einen für die zivilprozessuale Praxis interessanten Beschluss hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 11.07.2024 getroffen. Danach müssen die Parteien bereits in den Tatsacheninstanzen eine Beschwer (und damit einen Streitwert) von mehr als € 20.000,00 geltend machen und die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darlegen, wenn sie sich den Weg in die dritte Instanz offenhalten wollen. Enthält zudem das Berufungsurteil keinen Tatbestand, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Vortrag des Rechtsmittelführers zu unterstellen, was die Geltendmachung einer Gehörsverletzung erleichtern kann.