Unzulässigkeit einer Berufung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Einmal mehr hatte der Bundesgerichtshof Anlass klarzustellen, dass eine Berufung dann unzulässig ist, wenn sie den erstinstanzlich geltend gemachten Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich noch einen in der Berufungsinstanz neuen Antrag. Das gilt auch für Antragsänderungen in der zweiten Instanz aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, etwa nach Ablösung eines Darlehensvertags während der Berufungsinstanz.