Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein aktuelles Arzthaftungsverfahren zum Anlass genommen, klarzustellen, dass ein Gericht bei Aufklärungsfehlern Feststellungen dazu, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, nur nach Anhörung des Patienten treffen darf. Auch darf der Vortrag des Patienten zu einem Entscheidungskonflikt über eine Einwilligung in die Behandlung nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil seine Überlegungen unvernünftig erscheinen.
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