Einzelrichterentscheidung und Recht auf den gesetzlichen Richter bei grundsätzlicher Bedeutung
Wird in der Berufungsinstanz eine Sache dem Einzelrichter übertragen und erkennt er danach wegen einer Änderung der Prozesslage, dass das Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufweist, muss er dieses wieder dem vollständig besetzten Spruchkörper vorlegen. Hierfür können nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs neu aufgetretene divergierende Auffassungen im Berufungssenat genügen. Ist die Nichtvorlage willkürlich, rechtfertige dies ein Rechtsmittel und sei sogar von Amts wegen zu beachten.