Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aber keine Beweislastumkehr bei Amtshaftung – Erste Hilfe im Sportunterricht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2019 (Az. III ZR 35/18) festgehalten, dass der Geschädigte sich bei Ansprüchen aus Amtshaftung wegen unterlassener Wiederbelebungsmaßnahmen nicht auf eine Umkehr der Beweislast, wie sie für grobe ärztliche Behandlungsfehler entwickelt wurde, berufen kann. Andererseits hafte der beklagte Amtsträger auch für einfache Fahrlässigkeit, das Helferprivileg des § 680 BGB finde keine Anwendung. Darüber hinaus hat der BGH erneut die Bedeutung von Sachverständigengutachten, insbesondere im medizinischen Bereich, betont.