Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt grundsätzlich der Kunde
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.10.2009 (XI ZR 337/08) hat der Anlageprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln, wozu auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjektes gehören. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber nach den Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes in der vorbezeichneten Entscheidung grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt.
Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil v. 21.03.2006, XI ZR 63/05, zitiert nach juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 04.02.1987, IVa ZR 134/85, WM 1987, 532; BGH, Urteil v. 27.10. 2009, XI ZR 337/08, zitiert nach juris, Tz. 19). Aus diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes leitet das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 19.09.2013 (5 U 34/13) den Grundsatz ab, dass auch bei einer Umschichtungsempfehlung der beratenden Bank diese nicht darlegen und beweisen muss, dass es sich bei der „Tauschempfehlung" objektiv tatsächlich um eine bessere Anlage handelt. Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjektes muss unter Berücksichtigung der Risiken bei nachträglicher Betrachtung lediglich „vertretbar" sein.
Diese Grundsätze werden oftmals bei der Bewertung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung außer Acht gelassen, obgleich sie als gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung anzusehen sind.