Unzulässigkeit einer Berufung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Mit Beschluss vom 19.09.2023 (VI ZB 31/22) hat der BGH eine Rechtsbeschwerde verworfen, die sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig richtete. Der Kläger hatte den Widerruf eines zur Finanzierung eines Autokaufs geschlossenen Darlehens erklärt und in erster Instanz erfolglos auf Feststellung geklagt, dass seine Primärpflicht aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung der Darlehensraten infolge des Widerrufs erloschen sei. Nach der vollständigen Darlehensablösung während des Berufungsverfahrens erklärte er den Feststellungsantrag für erledigt und begehrte nunmehr u.a. (Rück-)Zahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen und seiner Anzahlung auf den Kaufvertrag. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Später reduzierte der Kläger den Zahlungsantrag, nachdem er das Fahrzeug veräußert hatte.
Der XI. Zivilsenat des BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn es sich zumindest auch gegen die Beschwer wendet, die sich für den Rechtsmittelführer aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Daher müsse der erstinstanzliche Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Klage könne nicht alleiniges Ziel einer Berufung sein. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stelle, sondern lediglich einen neuen Anspruch zum Gegenstand habe, sei unzulässig. Das gelte nicht nur für den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, die Entscheidung müsse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefochten bleiben.
Hier habe die übereinstimmende Erledigungserklärung die vom klageabweisenden Ersturteil ausgehende Beschwer beseitigt, die Berufung sei infolgedessen unzulässig geworden. Der Senat stützte sich hierbei auf frühere Entscheidungen, wonach es sich bei einer Klage auf die Feststellung eines bestimmten Saldos aus einem Rückgewährschuldverhältnis einerseits und dem Antrag auf Feststellung, die Primärpflichten aus einem Darlehensvertrag seien entfallen, andererseits um verschiedene Streitgegenstände handele. Der Übergang zwischen solchen Anträgen stelle daher eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO dar, keine bloße Antragsbeschränkung oder -erweiterung. Dasselbe gelte bei dem Wechsel von einem negativen Feststellungsantrag auf ein Rückzahlungsverlangen.
Der Beurteilung als Klageänderung stehe es nicht entgegen, dass für beide geltend gemachten Ansprüche der Widerruf des Darlehensvertrags Tatbestandsvoraussetzung sei. Dabei handele es sich nur um ein Begründungselement. Auch der Gedanke der Prozessökonomie überwiege nicht die grundlegenden Anforderungen an Rechtsmittel.