Dr. Christian Zwade » Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Urheberrecht: keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen

Drohnenaufnahmen unterfallen nicht der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.10.2024 klargestellt hat. Abbildungen urheberrechtlich geschützter Skulpturen, Installationen, Gemälde usw., die mithilfe einer Drohne gefertigt wurden, dürfen daher nicht ohne Einverständnis des Urhebers kommerziell verwendet, etwa in Zeitschriften veröffentlicht oder online z.B. auf Websites oder in sozialen Medien öffentlich zugänglich gemacht werden.

Unter dem Titel „Über alle Berge“ hatte ein Buchverlag einen Reiseführer für Bergbauhalden im Ruhrgebiet veröffentlicht, in dem auch mit einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von Landschaftsskulpturen bzw. -installationen auf ehemaligen Haldengeländen enthalten sind. Eine Einwilligung der Künstler in die Abbildung der Kunstwerke hatte der Verlag nicht eingeholt. Im Hinblick auf diese Fotos hat der Bundesgerichtshof, wie bereits die Vorinstanzen, einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch der VG (Verwertungsgesellschaft) Bild-Kunst gegen den Verlag bejaht.

Das Urheberrecht gewährt in § 59 UrhG jedermann das Recht, ohne Erlaubnis des Urhebers geschützte Werke (etwa Gebäude, Skulpturen oder Wandgemälde), die sich an öffentlichen Plätzen oder Wegen befinden, zu fotografieren, zu filmen oder abzuzeichnen bzw. abzumalen und anschließend zu veröffentlichen. Diese sog. Panoramafreiheit soll die freie Nutzung von Werken ermöglichen, soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbilds sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für Werke, die nicht unmittelbar zugänglich, aber von öffentlichen Straßen oder Wegen aus zu sehen sind. Werde ein Kunstwerk an öffentlichen Orten aufgestellt, werde das Werk damit der Allgemeinheit gewidmet und die Rechte des Urhebers insoweit eingeschränkt, als jeder das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe.

Die Panoramafreiheit schütze allerdings nicht Aufnahmen aus jeder Perspektive, sondern nur aus derjenigen, die das allgemeine Publikum aus dem öffentlichen Raum wahrnehmen kann, so der BGH weiter.
Sobald Hilfsmittel für Aufnahmen verwendet werden, um eine andere Perspektive zu erhalten – sei es nur eine Leiter – greife dagegen das Urheberrecht uneingeschränkt. Dahinter stehe der Grundsatz, Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz eng auszulegen, um die Urheber möglichst umfangreich an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke zu beteiligen.

In diesem Sinne hat der BGH bereits früher, etwa zu künstlerischen Abbildungen auf einem Kreuzfahrtschiff (sog. AIDA-Kussmund, Urteil v. 27.04.2017, I ZR 247/15), entschieden (vgl. Panoramafreiheit auch bei Schiffen), weshalb die aktuelle Entscheidung nicht überrascht und auch künftig nicht mit einem großzügigeren Maßstab zu rechnen sein dürfte.