Verjährungsbeginn bei zweckwidriger Verwendung von Mitteln beim Auftrag
Das Urteil vom 01.08.2024 (Az. III ZR 144/23) erging auf die Klage eines Anlegers, der einem befreundeten Steuerberater in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt € 50.000,00 zur Anlage bei einer Bank überlassen hatte, nachdem jener behauptet hatte, wegen einer früheren Tätigkeit bei der Bank sehr gute Zinskonditionen zu erhalten. Dazu und im Anschluss an die Zahlung übersandte der beauftragte Steuerberater dem Kläger mehrere angebliche Schreiben und Zinsbestätigungen der Bank per Fax, die vollständig gefälscht waren. Erst im November 2021 erfuhr der Kläger von der Bank, bei der das Geld hätte angelegt werden sollen, dass es sich bei den ihm vom Beauftragten vorgelegten Schreiben um offensichtliche und inhaltlich unrichtige Fälschungen handelte. Darauf hat dieser die Ehefrau des verstorbenen Beauftragten auf Rückzahlung der zu Anlagezwecken überwiesenen Gelder klageweise in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat, wie bereits das erstinstanzliche Gericht, einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der anzulegenden Gelder aus § 667 Alt. 1 BGB bejaht. Danach müsse der Beauftragte das ihm zur Ausführung des Auftrags Erhaltene herausgeben, wenn er es nicht in Erledigung des Auftrags verbraucht hat. Für die Bewertung der vertraglichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten als Auftrag komme es nicht darauf an, ob der Beauftragte das Geld des Klägers als Festgeld in dessen Namen habe anlegen sollen oder ob er selbst treuhänderisch einen Festgeldvertrag mit der Bank habe abschließen dürfen.
Dafür, dass die Gelder bestimmungsgemäß angelegt worden seien, trage der Beauftragte die Darlegungs- und Beweislast. Für den Rückzahlungsanspruch komme es nicht darauf an, ob die herausverlangten Geldbeträge noch im Vermögen der Beklagten vorhanden seien.
Die Fälligkeit des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB werde durch die Vereinbarungen der Parteien bestimmt, bei Fehlen solcher Vereinbarungen nach den Umständen des Einzelfalls. Regelmäßig werde der Anspruch aus § 667 BGB erst dann fällig, wenn der Zweck der Überlassung entweder erreicht oder endgültig verfehlt worden sei, spätestens mit dem Ende des Auftrags (durch Erledigung, Kündigung oder Widerruf des Auftrags oder den Tod des Beauftragten). Der Anspruch sei daher nicht verjährt, wobei die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB gelte.
Der Auftrag sei gemäß § 672 S. 1 BGB erst mit dem Tod des Beauftragten beendet worden. Auch aus einer behaupteten mündlichen Rückforderung einige Zeit davor ergäbe sich nichts anderes, so der BGH weiter. Erst mit dem Tod des Beauftragten habe festgestanden, dass das Ziel des Auftrags nicht mehr erreichbar war. Denn dem Kläger sei zuvor nicht offengelegt worden, dass das Geld nicht angelegt worden war und wegen der zweckwidrigen Verwendung nicht mehr angelegt werden konnte. Auch der lange Zeitraum zwischen der Anlage und der Beendigung des Auftrags führe nicht zu einem früheren Verjährungsbeginn, da der Kläger von der zweckwidrigen Verwendung nichts gewusst und die vermeintliche zinsgünstige Anlage weiterlaufen lassen habe. Allein die zweckwidrige Verwendung des Überlassenen durch den Beauftragten setze die Verjährung nicht in Gang.