Verkäufer muss dem Käufer einer (vermeintlich) mangelhaften Kaufsache Transportkostenvorschuss stellen
Die in Schleswig-Holstein wohnhafte Klägerin hatte bei der in Berlin mit einem Fahrzeughandel ansässigen Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Smart zu einem Kaufpreis von € 2.700 gekauft und bezahlt. Bereits kurze Zeit nach Überlassung des Fahrzeugs wandte sie sich wegen eines vermeintlichen Motordefekts am Fahrzeug an die Beklagte und bat diese um Abstimmung der Vorgehensweise. Mangels Reaktion der Beklagten wurde diese sodann unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Daraufhin bot die Beklagte eine Nachbesserung an ihrem Geschäftssitz in Berlin an. Die Klägerin begehrte zur Verbringung des Fahrzeugs nach Berlin einen Transportkostenvorschuss von € 280, da das Fahrzeug nach ihrer Darstellung nicht fahrbereit war. Nach einer nochmals gesetzten und erfolglos verstrichenen Nachfrist ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer Werkstatt bei Kassel reparieren. Sie begehrte sodann von der Beklagten Schadenersatz i.H.v. € 2.332,32. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die von dem Berufsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Nach Überzeugung des BGH muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB zwar die Bereitschaft beinhalten, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am Nacherfüllungsort zu überlassen. Der Ort der Nacherfüllung befindet sich, solange die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder besondere Umstände vorliegen, dabei gem. § 269 Abs. 1 BGB am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners.
Da der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB jedoch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat, kann der Käufer danach auch grundsätzlich einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten von dem Verkäufer beanspruchen.
Nach Überzeugung des BGH soll die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, den Verbraucher vor finanziellen Belastungen schützen, die ihn davon abhalten könnten, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Dafür streitet insbesondere auch der Inhalt der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vom 25.05.1999 (RL 1999/44/EG).
Der BGH hat danach das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.