Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch


Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

Mit Urteil vom 21.03.2018, das in vollständig begründeter Form seit April 2018 vorliegt, hat sich der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) (IV ZR 353/16) zu den bereicherungsrechtlichen Folgen der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem erklärten Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geäußert. Danach muss sich der Versicherungsnehmer nach einem Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen.

Der europarechtliche Grundsatz der Effektivität steht dem nach Überzeugung des IV. Zivilsenats nicht entgegen. Die Anrechnung von erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten tangiere weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung der maßgeblichen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (sog. Richtlinie Lebensversicherung). Nach Überzeugung des IV. Zivilsenats werde die Ausübung des Widerspruchsrechts auf der Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages bei ungünstiger Fondsentwicklung entsprechende Verluste hinnehmen muss. Der Zweck der Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Lösungsrecht vor Abschluss des Vertrags zu gewährleisten, werde dadurch nicht berührt.

Könne sich der Versicherungsnehmer bei einem gesunkenen Fondswert seines Anlagerisikos nachträglich jederzeit einseitig entledigen, so wäre dies nach den Feststellungen des IV. Zivilsenats mit dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen aller Versicherungsnehmer unvereinbar.

Auch der Grundsatz der Rückabwicklung ex tunc zwingt nicht zu anderen Schlüssen (so schon BGH, Urt. v. 11.11.2015, IV ZR 513/14).